Kassenleistung

Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren steht eine Kieferkorrektur auf Kassenkosten zu, wenn sie eine Zahnfehlstellung haben, die Beißen, Kauen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die gesetzliche Krankenkasse schreibt uns im Sozialgesetzbuch eine ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßige Behandlung vor. Unter anderem wird eine Behandlungsnotwendigkeit  seit 2004 in 5 Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis KIG 5) eingeteilt. Der Behandlungsaufwand muss aus Wirtschaftlichkeitsgründen in einem  Verhältnis zur erreichbaren Verbesserung stehen. Medizinisch ist das Ziehen der Grenze willkürlich, diese Richtlinie der KIG Einstufung ist rein versicherungstechnisch.

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ können zusätzliche Hilfsmittel und  höherwertige Leistun­gen gewählt werden (AVL – Außervertragliche Leistungen). Eine Erstattung der Kostenerstattenden Stellen ist nicht gewährleistet und müssen in der Regel privat gezahlt werden. (siehe AVL)

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